China standard GB-T 12225-2005

Volksrepublik China Nationaler Standard

Allgemeine technische Bedingungen für Kupferlegierungsgussteile von Ventilen

Allzweck-Industrieventile – Spezifikation von Kupferlegierungsgussstücken

1 Geltungsbereich

Diese Norm legt die Klassifizierung von Gussstücken, technische Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung, Verpackung, Transport und Lagerung von Kupferlegierungsgussstücken (im Folgenden als Gussstücke bezeichnet) für Ventile und Rohrleitungsteile fest, die im Sandguss- und Metallgussverfahren (nicht Druckguss) hergestellt werden.

Diese Norm gilt für die in Tabelle 1 festgelegten Gusskupferlegierungen.

Tabelle 1 Legierungsbezeichnungen für Kupfergussstücke

Legierungsmarke Legierungsname Legierungsmarke Legierungsname
ZCuSn3Zn11Pb4 3-11-4 Zinnbronze ZCuZn25Al6Fe3Mn3 25-6-3-3 Aluminiumbronze
ZCuSn5Pb5Zn5 5-5-5 Zinnbronze ZCuZn38Mn2Pb2 38-2-2 Mangan-Messing
ZCuSn10Pb1 10-1 Zinnbronze ZCuZn33Pb2 33-2 Blei-Messing
ZCuSn10Zn2 10-2 Zinnbronze ZCuZn40Pb2 40-2 Blei-Messing
ZCuAl9Mn2 9-2 Aluminiumbronze ZCuZn16Si4 16-4 Siliziummessing
ZCuAl10Fe3 10-3 Aluminiumbronze

2 Normative Verweisungsdokumente

Die Bestimmungen der folgenden Dokumente werden durch Verweis in diesem Standard zu Bestimmungen dieses Standards. Bei datierten Verweisen gelten spätere Änderungen (ausgenommen Berichtigungen) oder überarbeitete Versionen nicht für diesen Standard.

Es wird jedoch empfohlen, dass die Parteien, die eine Einigung nach dieser Norm erzielen, prüfen, ob die neuesten Ausgaben dieser Dokumente verwendet werden können. Bei undatierten Verweisen gilt die neueste Ausgabe des jeweiligen Dokuments für diese Norm.

GB-T 228 Prüfverfahren für den Zugversuch von metallischen Werkstoffen bei Raumtemperatur (GB-T 228—2002, eqv ISO 6892:1998)

GB-T 231.1 Metallhärteprüfung nach Brinell – Teil 1: Prüfverfahren (GB-T 231.1—2002, eqv ISO 6506-1:1999)

GB-T 1176 Technische Bedingungen für Gusskupferlegierungen (GB-T 1176—1987, neq ISO 1338:1997)

GB-T 6414 Gussstückmaßtoleranzen und Bearbeitungszugaben (GB-T 6414—1999, eqv ISO 8062:1994)

GB-T 11351 Gusstückgewichttoleranz

GB-T 13927 Allgemeine Druckprüfung für Ventile (GB-T 13927—1992, neq ISO 5208:1982)

3 Gussteilklassifizierung

3.1 Gussstücke werden gemäß den Anforderungen an die chemische Zusammensetzung und mechanischen Eigenschaften in vier Klassen eingeteilt. Siehe Tabelle 2.

Tabelle 2 Anforderungen an Kupferlegierungsgussteile

Gussqualität Prüfungsanforderungen
Chemische Zusammensetzung, mechanische Eigenschaften
Mechanische Eigenschaften
Chemische Zusammensetzung
Keine Bewertung.

2005-09-19 veröffentlicht, 2006-04-01 in Kraft getreten

4 Technische Anforderungen

4.1 Gießen

4.1.1 Gussstücke dürfen mit jedem Gießverfahren hergestellt werden, das die Anforderungen dieser Norm erfüllt.

4.1.2 Die Gießerei kann auf Wunsch des Kunden auch die vom Kunden bereitgestellten Rohmaterialien, Betriebsmittel oder Zeichnungen für den Guss verwenden. Dies sollte im Bestellvertrag vermerkt werden.

4.2 Chemische Zusammensetzung

4.2.1 Die chemische Hauptzusammensetzung und der Verunreinigungsgehalt der Kupferlegierung müssen den Bestimmungen von GB-T 1176 entsprechen.

4.2.2 Für Kupferlegierungsgussteile der Klassen I und III müssen die chemische Zusammensetzung und der Gehalt an Verunreinigungen den Vorschriften in Tabelle 3 und Tabelle 4 entsprechen.

Tabelle 3 Chemische Zusammensetzung von Kupferlegierungsgussstücken

Seriennummer Legierungsmarke Legierungsname Hauptbestandteile / %
1 ZCuSn3Zn11Pb4 3-11-4 Zinnbronze 2.0~ 4.0 9.0~ 13.0 3.0~ 6.0 其余
2 ZCuSn5Pb5Zn5 5-5-5 Zinnbronze 4.0~ 6.0 4.0~ 6.0 4.0~ 6.0 其余
3 ZCuSn10Pb1 10-1 Zinnbronze 9.0~ 11.5 0.5~ 1.0 其余
4 ZCuSn10Zn2 10-2 Zinnbronze 9.0~ 11.0 1.0~ 3.0 其余
5 ZCuAl9Mn2 9-2 Aluminiumbronze 8.0~ 10.0 1.5~ 2.5 其余
6 ZCuAl10Fe3 10-3 Aluminiumbronze 8.5~ 11.0 2.0~ 4.0 其余
7 ZCuZn25Al6Fe3Mn3 25-6-3-3 Aluminium-Messing 其余 4.5~ 7.0 2.0~ 4.0 1.5~ 4.0 60.0~ 66.0
8 ZCuZn38Mn2Pb2 38-2-2 Mangan-Messing 其余 1.5~ 2.5 1.5— 2.5 57.0~ 60.0
9 ZCuZn33Pb2 33-2 Blei-Messing 其余 1.0~ 3.0 63.0~ 67.0
10 ZCuZn40Pb2 40-2 Blei-Messing 其余 0.5~ 2.5 0.2~ 0.8 58.0~ 63.0
11 ZCuZn16Si4 16-4 Siliziummessing 其余 2.5~ 4.5 79.0~ 81.0

Tabelle 4 Verunreinigungsgehalt von Kupferlegierungsgussstücken

1 Legierungsmarke Verunreinigungsgrenze/%, nicht größer als
Summe
1 ZCuSn3Zn11Pb4 0.5 0.02 0.3 0.02 0.05 1.0
2 ZCuSn5Pb5Zn5 0.3 0.01 0.25 0.01 0.05 0.10 2.5* 1.0
3 ZCuSn10Pb1 0.1 0.01 0.05 0.02 0.05 0.10 0.05 0.25 0.05 0.75
4 ZCuSn10Zn2 0.25 0.01 0.3 0.01 0.05 0.10 2.0* 1.5* 0.2 1.5
5 ZCuAl9Mn2 0.05 0.20 0.10 0.05 0.2 1.5* 0.1 1.0
6 ZCuAl10Fe3 0.20 3.0* 0.3 0.4 0.2 1.0* 1.0
7 ZCuZn25Al6Fe3Mn3 0.10 3.0* 0.2 0.2 2.0
8 ZCuZn38Mn2Pb2 0.8 1.0* 0.1 2.0* 2.0
9 ZCuZn33Pb2 0.8 0.1 0.05 0.05 1.0* 1.5* 0.2 1.5
10 ZCuZn40Pb2 0.8 0.05 1.0* 1.0* 0.5 1.5
11 ZCuZn16Si4 0.6 0.1 0.1 0.3 0.5 0.5 2.0
Anmerkung 1: Elemente, die mit * gekennzeichnet sind, werden nicht in die Gesamtsumme der Verunreinigungen eingerechnet. Anmerkung 2: Nicht aufgeführte Verunreinigungselemente werden in die Gesamtsumme der Verunreinigungen eingerechnet.

4.3 Mechanische Eigenschaften

4.3.1 Die mechanischen Eigenschaften von Kupferlegierungsgussstücken entsprechen Tabelle 5.

Tabelle 5 Mechanische Eigenschaften von Kupferlegierungsgussstücken

1 Legierungsmarke Gussverfahren Mechanische Eigenschaften, nicht geringer als
Zugfestigkeit / MPa Streckgrenze / MPa Dehnung / % Brinellhärte / HB
1 ZCuSn3Zn11Pb4 S 175 8 590
J 215 10 590
2 ZCuSn5Pb5Zn5 S, J 200 90 13 590*
3 ZCuSn10Pb1 S 220 130 3 785*
J 310 170 2 885*
4 ZCuSn10Zn2 S 240 120 12 685*
J 245 140* 6 785*
5 ZCuAl9Mn2 S 390 20 835
J 440 20 930
6 ZCuAl10Fe3 S 490 180 13 890*
J 540 200 15 1 080*
7 ZCuZn25Al6Fe3Mn3 S 725 380 10 1 570*
J 740 400* 7 1 665*
8 ZCuZn38Mn2Pb2 S 245 10 685
J 345 18 785
9 ZCuZn33Pb2 S 180 70* 12 490*
10 ZCuZn40Pb2 S 220 15 785*
J 280 120 20 885*
11 ZCuZn16Si4 S 345 15 885
J 390 20 980
Anmerkung 1: Mit * gekennzeichnete Daten sind Referenzwerte. Anmerkung 2: Die Einheit der Prüfkraft für die Brinellhärte ist Newton.

4.4 Qualitätsanforderungen

4.4.1 Gussteile dürfen keine Risse, Kaltläufe, Sandlöcher, Gasblasen, Schlackeneinschlüsse, Lunkerstellen und Oxidationsrückstände aufweisen.

4.4.2 Die nicht bearbeiteten Oberflächen von Gussstücken sollten glatt und eben sein, die Gussmarkierungen klar und deutlich, und nach der Reinigung sollten Anguss und Steiger mit der Gussstückoberfläche bündig sein.

4.4.3 Die Gussteile müssen den einschlägigen Bestimmungen von GB-T 6414 oder GB-T 11351 entsprechen oder den Abmessungen und Toleranzen gemäß den vom Käufer bereitgestellten Zeichnungen oder Mustern.

4.4.4 Gussstücke dürfen nicht durch Hämmern, Verstopfen oder Imprägnieren abgedichtet werden, um Leckagen zu beseitigen.

4.4.5 Schweißreparatur

4.4.5.1 Defekte an Dichtflächen, Gewindeteilen sowie an Bauteilen, die hohen Temperaturen oder starker Korrosion ausgesetzt sind, dürfen nicht repariert werden.

4.4.5.2 Zusätzlich zu den Bestimmungen von 4.4.5.1 dürfen reparierbare Fehler an Gussteilen durch Schweißen oder andere Methoden behoben werden, sofern dies den Vorgaben der Zeichnung oder des Bestellvertrags entspricht.

5 Prüfverfahren

5.1 Chemische Zusammensetzung

5.1.1 Die Bestimmung der chemischen Zusammensetzung von Gussmaterialien erfolgt gemäß GB-T 1176, jedoch ist bei Gewährleistung der Genauigkeit auch die Bestimmung nach anderen, zwischen Lieferant und Käufer vereinbarten Methoden zulässig.

5.2 Mechanische Eigenschaften

5.2.1 Bei Kupferlegierungsgussteilen der Klassen 1 und 2 wird die mechanische Leistungsfähigkeit der Legierung pro Schmelzcharge geprüft. Bei stabilen Rohmaterialien und Verfahren ist die Prüfung pro Schicht oder Charge zulässig, ebenso wie nach den im Bestellvertrag zwischen Lieferant und Käufer vereinbarten Anforderungen.

5.2.2 Der Zugversuch erfolgt gemäß GB-T 228. Die Ergebnisse müssen Tabelle 5 entsprechen.

5.2.3 Die Härteprüfung erfolgt gemäß GB-T 231.1. Die Ergebnisse müssen den Angaben in Tabelle 5 entsprechen.

5.2.4 Aus jeder Schmelze (Charge) wird eine Probe entnommen und geprüft; bei Bestehen gelten die mechanischen Eigenschaften des Gussmaterials dieser Schmelze (Charge) als qualifiziert. Bei Nichtbestehen werden zwei weitere Proben entnommen und geprüft; bestehen beide, gelten die mechanischen Eigenschaften des Gusses dieser Schmelze (Charge) als qualifiziert.

5.2.5 Wenn die mechanischen Eigenschaften des Gussmaterials nicht den Anforderungen entsprechen, ist es zulässig, das Gussstück zusammen mit dem Probestück (Muster) einer Wärmebehandlung zu unterziehen und gemäß 5.2.4 erneut zu prüfen.

5.2.6 Wenn die separat gegossene Probe nicht den Anforderungen entspricht, kann eine Probe aus dem Hauptkörper entnommen und gemäß 5.2.4 erneut geprüft werden.

5.2.7 Wenn keine Proben aus dem Gussstück entnommen werden können, können flache Proben gemäß GB-T 228 entnommen werden. Die Entnahmestelle kann zwischen Lieferant und Käufer vereinbart werden.

5.2.8 Falls ein Test aufgrund von Probenfehlern als nicht bestanden gilt, ist der Test ungültig und es muss ein weiterer Test durchgeführt werden. Handelt es sich um einen aus dem Hauptkörper entnommenen Probenabschnitt, so gelten die mechanischen Eigenschaften des Gussstücks als nicht bestanden.

5.3 Gehäusetest

5.3.1 Der Gussgehäusetest muss gemäß GB-T 13927 durchgeführt werden.

5.3.2 Die Gehäuseprüfung von Gussteilen kann vor der Lieferung durch den Gusshersteller oder nach der mechanischen Bearbeitung durch den Käufer durchgeführt werden, jedoch ist der Gusshersteller für die Qualität der geprüften Gehäusegussteile verantwortlich.

6 Kennzeichnung, Verpackung, Transport und Lagerung

6.1 Die Gussteile sollten Druckstufe, Nennweite, Materialkennzeichen und Schmelz- (Chargen-) Nummer aufweisen. Falls das Ausgießen der Kennzeichnung schwierig ist, ist das Einprägen der Markierung zulässig.

6.2 Geschweißte Gussteile müssen mit einem deutlichen Erkennungszeichen versehen werden.

6.3 Die Lieferung von Gussteilen muss mit einem Zertifikat erfolgen, dessen Hauptinhalt Folgendes umfassen sollte:

a) Gussstückbezeichnung und Zeichnungsnummer;

b) Kupferlegierungsmarke und Bewertungsstufe;

c) Ofen- oder Chargennummer;

d) Ergebnisse der chemischen Analyse;

e) Ergebnisse der mechanischen Eigenschaftsprüfungen;

f) Spezielle Verfahrensbehandlung;

g) Prüfungsergebnis;

h) Unterschrift des Prüfers und des Prüfverantwortlichen.

6.4 Die Lieferverpackung, der Transport und die Lagerung von Gussteilen müssen sicherstellen, dass die Gussteile nicht beschädigt oder korrodiert werden, oder gemäß den Bestimmungen des Bestellvertrags durchgeführt werden.

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